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Glossar

Spielhallenerlaubnis

Definition: Die Spielhallenerlaubnis ist die glücksspielrechtliche Genehmigung nach dem Glücksspielstaatsvertrag, ohne die eine Spielhalle nicht betrieben werden darf.

Wer eine Spielhalle betreiben möchte, braucht dafür zwei getrennte Erlaubnisse: eine gewerberechtliche nach § 33i der Gewerbeordnung und zusätzlich eine glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag. Erst diese zweite, glücksspielrechtliche Erlaubnis prüft die spezifischen Vorgaben aus dem Glücksspielrecht, etwa den Mindestabstand zu anderen Spielhallen, das Verbot von Mehrfachkonzessionen im baulichen Verbund und länderspezifische Regelungen.

Die zuständige Behörde für die Erteilung liegt bei den einzelnen Bundesländern beziehungsweise den von ihnen beauftragten Kommunen, nicht bei der GGL, die sich auf länderübergreifende Online-Angebote konzentriert. Weil der Glücksspielstaatsvertrag den Ländern hier eigene Regelungsspielräume einräumt, unterscheiden sich Details wie genaue Abstandsvorgaben, Sperrzeiten oder Zutrittsalter je nach Bundesland teils erheblich.

Beispiel: Ein Betreiber, der eine neue Spielhalle in einer Innenstadtlage eröffnen möchte, muss im Rahmen des Erlaubnisverfahrens unter anderem nachweisen, dass der vorgeschriebene Mindestabstand zur nächsten bestehenden Spielhalle eingehalten wird und dass kein baulicher Verbund mit einer weiteren Spielhalle im selben Gebäude vorliegt. Fehlt einer dieser Nachweise, wird die Erlaubnis versagt, selbst wenn die gewerberechtliche Erlaubnis bereits vorliegt.

Ein häufiges Missverständnis ist, die gewerberechtliche Erlaubnis allein reiche für den Betrieb aus. Ohne die zusätzliche glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis darf eine Spielhalle in Deutschland nicht betrieben werden, beide Genehmigungen bestehen unabhängig nebeneinander. Wird eine bestehende Spielhalle später erweitert oder an einen neuen Betreiber übertragen, muss die glücksspielrechtliche Erlaubnis in aller Regel erneut geprüft und gegebenenfalls neu erteilt werden. Verstößt ein Betreiber gegen Auflagen der Erlaubnis, etwa Vorgaben zum Jugendschutz oder zur Sachkunde des Personals, kann die zuständige Behörde die Erlaubnis auch nachträglich widerrufen.

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Verwandte Begriffe

Quelle: § 25 GlüStV 2021 – Beschränkungen von Spielhallen · Redaktion spielothek.online, Stand September 2026