Mehrfachkonzession
Vor der Reform des Glücksspielrechts war es verbreitet, mehrere Spielhallen unmittelbar nebeneinander oder in einem gemeinsamen Gebäudekomplex zu betreiben, um die gesetzlich begrenzte Zahl an Geldspielgeräten je Spielhalle durch mehrere formal getrennte Betriebe zu vervielfachen. Diese Praxis wird als Mehrfachkonzession oder Verbundspielhalle bezeichnet.
Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 hat dem in § 25 einen klaren Riegel vorgeschoben: Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex, ist ausgeschlossen. Ergänzend können die Länder die Gesamtzahl der Spielhallenerlaubnisse je Gemeinde begrenzen, sodass sich das Verbot auch auf das gesamte Stadtgebiet auswirken kann, nicht nur auf ein einzelnes Gebäude.
Beispiel: Betrieb A hatte früher in einem Gebäude drei nebeneinanderliegende, formal eigenständige Spielhallen mit jeweils eigener Geräteausstattung untergebracht. Nach den heutigen Vorgaben darf für einen solchen baulichen Verbund nur noch eine einzige Spielhallenerlaubnis erteilt werden, wodurch die Gesamtzahl der dort zulässigen Geldspielgeräte deutlich sinkt.
Ein verbreitetes Missverständnis ist, das Verbot beträfe nur Spielhallen im exakt selben Raum. Tatsächlich reicht bereits ein gemeinsamer Gebäudekomplex oder eine bauliche Nähe im Sinne der Rechtsprechung aus, um als unzulässiger Verbund zu gelten, weshalb einzelne Verwaltungsgerichte die genaue Abgrenzung im Einzelfall entscheiden mussten. Betreiber, die vor der Reform mehrere Konzessionen besaßen, erhielten in vielen Bundesländern befristete Übergangsfristen, um ihre Standorte an die neue Rechtslage anzupassen, ohne den Betrieb sofort einstellen zu müssen.
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