Mindestabstand
Der Glücksspielstaatsvertrag bestimmt in § 25, dass zwischen Spielhallen ein Mindestabstand einzuhalten ist, um eine zu dichte Häufung von Spielgelegenheiten in einem Gebiet zu verhindern. Eine bundesweit einheitliche Meterzahl legt der Staatsvertrag dabei nicht fest, diese Konkretisierung überlässt er ausdrücklich den einzelnen Bundesländern, die dafür eigene Ausführungsgesetze erlassen haben.
In der Praxis bedeutet das, dass sich die konkret geltende Abstandsvorgabe von Bundesland zu Bundesland unterscheiden kann, ebenso wie die Frage, ob sich der Abstand auf andere Spielhallen, auf Schulen und Jugendeinrichtungen oder auf beides gleichzeitig bezieht. Für Betreiber ist die Einhaltung dieser Vorgabe eine zentrale Voraussetzung für die Erteilung der Spielhallenerlaubnis, für bestehende Standorte kann eine spätere Verschärfung der Regeln zu Bestandsproblemen führen.
Beispiel: Beantragt ein Unternehmen eine neue Spielhalle in unmittelbarer Nähe zu einer bereits bestehenden, prüft die zuständige Behörde anhand der im jeweiligen Bundesland geltenden Abstandsregelung, ob die tatsächliche Entfernung ausreicht. Liegt die neue Spielhalle näher an der bestehenden als gesetzlich vorgeschrieben, wird die Erlaubnis in aller Regel versagt, unabhängig davon, ob alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ein verbreiteter Irrtum ist, der Mindestabstand gelte bundesweit einheitlich mit derselben Meterzahl. Da der Glücksspielstaatsvertrag den Ländern hier ausdrücklich Gestaltungsspielraum lässt, muss die genau geltende Distanz für jedes Bundesland gesondert im jeweiligen Landesrecht nachgeschaut werden. Zusätzlich zum Abstand zwischen Spielhallen untereinander sehen manche Landesgesetze einen eigenen Mindestabstand zu Schulen, Jugendeinrichtungen oder anderen schutzwürdigen Orten vor.
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