Unterhaltungsspielgerät
Im Unterschied zum Geldspielgerät bietet ein Unterhaltungsspielgerät keine Möglichkeit, echtes Geld zu gewinnen. Klassische Beispiele sind Flipperautomaten, Fußballtische oder reine Geschicklichkeits- und Videospielautomaten, bei denen es höchstens um Highscores oder Freispiele am Gerät selbst geht, nicht um eine Auszahlung. Weil dabei kein Vermögensrisiko im Sinne des Glücksspielrechts besteht, gelten für solche Geräte deutlich weniger strenge Vorgaben als für Geldspielgeräte.
Rechtlich fallen Unterhaltungsspielgeräte grundsätzlich nicht unter die enge Erlaubnispflicht des § 33c der Gewerbeordnung, wohl aber meist unter allgemeine gewerberechtliche Vorschriften zur Aufstellung von Automaten, insbesondere im Hinblick auf Jugendschutz. Die für Geldspielgeräte geltende Spielverordnung mit ihren strikten Einsatz- und Verlustgrenzen findet auf sie keine Anwendung.
Beispiel: Ein Gastwirt, der in seiner Gaststätte neben Geldspielgeräten zusätzlich einen klassischen Flipperautomaten aufstellt, benötigt für diesen keine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach dem Muster eines Geldspielgeräts, muss aber gegebenenfalls allgemeine gewerbe- und jugendschutzrechtliche Vorgaben beachten, etwa zur Zugänglichkeit für Minderjährige je nach Aufstellungsort.
Ein verbreiteter Irrtum ist, sogenannte Fun Games mit Punkteausgabe seien automatisch Unterhaltungsspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit. Gerichte haben solche Geräte in mehreren Fällen als faktische Geldspielgeräte eingestuft, wenn die ausgegebenen Punkte real gegen Geld eintauschbar waren, was die strengeren Regeln auslöst. Für Betreiber ist die klare Abgrenzung wirtschaftlich relevant, weil Unterhaltungsspielgeräte anders als Geldspielgeräte nicht unter die strikte zeitliche Verlustgrenze der Spielverordnung fallen. Aufsteller solcher Geräte müssen dennoch allgemeine gewerberechtliche Vorgaben beachten, etwa zur Standsicherheit und elektrischen Sicherheit der Automaten, auch wenn glücksspielrechtliche Vorschriften nicht greifen.