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Glossar

Bauartzulassung

Definition: Die Bauartzulassung ist die technische Prüfung und Genehmigung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, ohne die ein Geldspielgerät in Deutschland nicht aufgestellt werden darf.

Bevor ein Geldspielgerät in einer Spielhalle oder Gaststätte betrieben werden darf, muss dessen Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in Berlin zugelassen werden. Diese Prüfung kontrolliert, ob das Gerät sämtliche technischen Vorgaben der Spielverordnung einhält, insbesondere die Grenzen für Mindestspieldauer, Einsatz, Gewinn und Verlust je Zeiteinheit sowie die Qualität des eingesetzten Zufallsgenerators.

Eine Bauartzulassung ist nicht unbegrenzt gültig. Nach einer bestimmten Frist muss ein Gerät entweder erneut geprüft werden oder wird vom Markt genommen, damit veraltete Technik oder überholte Softwarestände nicht dauerhaft im Umlauf bleiben. Nur mit gültiger Bauartzulassung darf ein Aufsteller überhaupt die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33c der Gewerbeordnung zum Betrieb des jeweiligen Gerätetyps erhalten.

Beispiel: Ein Hersteller entwickelt ein neues Geldspielgerät mit veränderter Software für die Gewinnberechnung. Bevor dieses Modell in deutschen Spielhallen aufgestellt werden darf, muss es ein vollständiges Prüfverfahren bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt durchlaufen, das unter anderem die Einhaltung der Verlustgrenze von 60 Euro pro Stunde technisch nachweist.

Ein Missverständnis ist, eine im Ausland erteilte technische Zulassung reiche für den Betrieb in Deutschland aus. Für den deutschen Markt ist ausschließlich die Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt maßgeblich, unabhängig davon, welche Prüfungen ein Gerät in anderen Ländern bereits durchlaufen hat. Auch nachträgliche Softwareänderungen an bereits zugelassenen Geräten, etwa zur Anpassung der Gewinntabelle, erfordern grundsätzlich eine erneute Prüfung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt. Die genauen technischen Prüfkriterien veröffentlicht die Physikalisch-Technische Bundesanstalt in eigenen Richtlinien, an denen sich Hersteller bereits bei der Entwicklung neuer Gerätemodelle orientieren müssen.

Verwandte Begriffe

Quelle: § 33c GewO – Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit · Redaktion spielothek.online, Stand September 2026