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Glossar

Sachkundenachweis

Definition: Der Sachkundenachweis belegt gegenüber der IHK und der Erlaubnisbehörde, dass ein Spielhallenbetreiber die nötigen Fachkenntnisse zu Spieler- und Jugendschutz besitzt.

Wer Geldspielgeräte gewerbsmäßig aufstellt oder eine Spielhalle betreibt, muss gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass er über die dafür nötigen Fachkenntnisse verfügt. Grundlage ist § 33c der Gewerbeordnung, wonach die Erlaubnis versagt werden kann, wenn der Antragsteller keinen Nachweis über erforderliche Fachkenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz vorweisen kann. In der Praxis wird dieser Nachweis meist über eine Unterrichtung oder Prüfung bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer erbracht.

Inhaltlich behandelt die Sachkunde-Schulung typischerweise die rechtlichen Grundlagen der Gewerbeordnung und Spielverordnung, Grundzüge des Jugendschutzes, Erkennungsmerkmale von problematischem Spielverhalten sowie den Umgang mit dem Sozialkonzept und dem Sperrsystem OASIS. Ohne diesen Nachweis wird weder die gewerberechtliche noch die glücksspielrechtliche Erlaubnis erteilt.

Beispiel: Eine Person, die erstmals eine Spielhalle eröffnen möchte, muss vor Antragstellung eine entsprechende IHK-Unterrichtung besuchen und den erfolgreichen Abschluss durch ein Zertifikat belegen. Bei größeren Betrieben mit mehreren Verbundspielhallen kann die zuständige IHK zusätzliche, weitergehende Anforderungen an den Sachkundenachweis stellen.

Ein häufiges Missverständnis ist, der Sachkundenachweis sei eine einmalige, lebenslang gültige Qualifikation. Je nach Bundesland und aktueller Rechtsprechung können regelmäßige Auffrischungen oder zusätzliche Nachweise bei Betriebserweiterungen verlangt werden, insbesondere im Zusammenhang mit dem Sozialkonzept. Auch angestelltes Personal, das direkten Kontakt zu Spielenden hat, wird im Rahmen des Sozialkonzepts regelmäßig zu ähnlichen Inhalten geschult, auch wenn der förmliche Sachkundenachweis formal nur den Betreiber selbst betrifft. Wird eine bestehende Spielhalle an einen neuen Betreiber übergeben, muss auch dieser den Sachkundenachweis eigenständig erbringen, ein automatischer Übergang der Qualifikation vom Vorbetreiber ist rechtlich nicht vorgesehen.

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Verwandte Begriffe

Quelle: Merkblatt für Spielgeräteaufsteller (§ 33c GewO), Bergische IHK · Redaktion spielothek.online, Stand September 2026