Spielverordnung
Die Spielverordnung, kurz SpielV, regelt bundesweit einheitlich die technischen Voraussetzungen für Geldspielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit. Sie legt unter anderem fest, welche Bauartzulassung ein Gerät durchlaufen muss, wie viele Geräte in einer Spielhalle oder Gaststätte höchstens aufgestellt werden dürfen und welche konkreten Grenzen für Einsatz, Gewinn und Verlust je Zeiteinheit gelten.
Zentral ist die in § 13 SpielV festgelegte 5-Sekunden-Regel: Eine Mindestspieldauer von fünf Sekunden, ein Höchsteinsatz von 0,20 Euro und ein Höchstgewinn von 2 Euro innerhalb dieser Zeit, dazu eine Verlustgrenze von 60 Euro pro Stunde und eine vorgeschriebene fünfminütige Pause nach einer Stunde ununterbrochenem Spiel. Diese Vorgaben unterscheiden sich deutlich von den Regeln für virtuelle Automatenspiele bei Online-Anbietern, die im Glücksspielstaatsvertrag geregelt sind.
Beispiel: Ein Aufsteller, der ein neues Geldspielgerät in einer Spielhalle betreiben möchte, muss vorab eine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt einholen, die die Einhaltung der Grenzen aus der Spielverordnung technisch bestätigt. Ohne diese Zulassung darf das Gerät in Deutschland nicht aufgestellt werden, unabhängig davon, ob es im Ausland bereits zugelassen ist.
Ein Missverständnis ist, die Spielverordnung regle auch Online-Glücksspiel. Sie gilt ausschließlich für stationäre Geräte in Spielhallen und Gaststätten, für Online-Angebote sind stattdessen der Glücksspielstaatsvertrag und die darauf gestützten Vorgaben der GGL maßgeblich. Die Spielverordnung wird regelmäßig novelliert, aktuelle Änderungsvorhaben betreffen unter anderem die technische Ausgestaltung von Warnsystemen an Geldspielgeräten in Spielhallen. Zuständig für Erlass und Änderung der Spielverordnung ist der Bund, während der Vollzug vor Ort, etwa die Kontrolle einzelner Spielhallen, bei den Ordnungsbehörden der Länder und Kommunen liegt.