Punktespiel
Punktespielgeräte, umgangssprachlich auch Fun Games genannt, wurden ursprünglich als Alternative zu klassischen Geldspielgeräten beworben, weil sie formal keinen Geldgewinn, sondern Punkte, Gutschriften oder Warenwerte ausschütten. Damit sollten sie außerhalb der strengeren Regeln für Geldspielgeräte nach § 33c Gewerbeordnung stehen und ließen sich dadurch teils leichter und in größerer Zahl aufstellen.
Die Gerichte haben diese Praxis in zahlreichen Verfahren jedoch kritisch geprüft. Landgerichte und Verwaltungsgerichte stuften Punktespielgeräte wiederholt dann als reguläre Geldspielgeräte ein, wenn sich die erspielten Punkte in der Praxis tatsächlich gegen Geld eintauschen ließen, etwa an der Theke der Gaststätte. In diesem Fall gelten dieselben strengen Vorgaben der Spielverordnung wie bei einem klassischen Geldspielgerät, unabhängig von der formalen Bezeichnung als Punktespiel.
Beispiel: Betreibt eine Gaststätte ein Gerät, das erspielte Punkte offiziell nur für ein Folgespiel gutschreibt, tatsächlich aber gegen eine Barauszahlung an der Theke eintauschbar sind, bewerten Gerichte dies regelmäßig als verdecktes Geldspielgerät. Die für Geldspielgeräte geltenden Grenzen zu Einsatz, Gewinn und Verlust greifen dann trotz gegenteiliger Bezeichnung des Geräts vollständig.
Ein Missverständnis ist, die Bezeichnung eines Geräts als Punktespiel oder Fun Game sei rechtlich bindend. Entscheidend ist ausschließlich die tatsächliche wirtschaftliche Wirkung für den Spielenden, nicht die Bezeichnung, unter der ein Automat vermarktet wird. Für Betreiber und Aufsteller bedeutet diese Rechtsprechung erhebliche Rechtsunsicherheit, weshalb sich viele inzwischen an den strengeren Regeln für Geldspielgeräte orientieren, um spätere rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Verbraucherschützer weisen regelmäßig darauf hin, dass ein als harmlos beworbenes Punktespiel wirtschaftlich dieselben Verlustrisiken bergen kann wie ein offen deklariertes Geldspielgerät, wenn eine faktische Auszahlungsmöglichkeit besteht.