Sperrzeit
Anders als bei Gaststätten, für die es bundesweit ähnliche Grundregeln gibt, legen bei Spielhallen die Ausführungsgesetze der einzelnen Bundesländer und teils die Kommunen selbst fest, wie lange eine Spielhalle täglich geschlossen bleiben muss. Diese Sperrzeit soll unter anderem verhindern, dass durchgehendes Spielen rund um die Uhr möglich ist, und dient damit direkt dem Spielerschutz.
In Nordrhein-Westfalen etwa beginnt die Sperrzeit für Spielhallen nach den städtischen Regelungen in Wuppertal täglich um 1 Uhr und endet um 6 Uhr, gestützt auf das nordrhein-westfälische Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag in Verbindung mit dem dortigen Feiertagsgesetz. An bestimmten Feiertagen wie Karfreitag, Allerheiligen oder Heiligabend gelten oft zusätzliche, über die reguläre Sperrzeit hinausgehende Betriebsverbote.
Beispiel: Gilt in einer Stadt eine Sperrzeit von 1 bis 6 Uhr, muss die Spielhalle dort spätestens um 1 Uhr schließen und darf frühestens um 6 Uhr morgens wieder öffnen, unabhängig davon, wie viele Gäste sich zu diesem Zeitpunkt noch im Betrieb befinden. Eine Verlängerung der Öffnungszeit über die Sperrzeit hinaus ist ohne behördliche Ausnahmegenehmigung nicht zulässig.
Ein Missverständnis ist, die Sperrzeit gelte bundesweit einheitlich zu denselben Uhrzeiten. Da die genaue Regelung Ländersache ist und teils sogar kommunal unterschiedlich ausgestaltet wird, muss sie für den jeweiligen Standort immer gesondert geprüft werden. Für Spielbanken gelten häufig eigene, oft großzügigere Öffnungszeitenregelungen, da sie einem gesonderten Landesrecht unterliegen und nicht denselben Sperrzeitvorgaben wie Spielhallen folgen. Anders als bei Gaststätten, wo die Sperrzeit vor allem der allgemeinen Nachtruhe dient, verfolgt sie bei Spielhallen zusätzlich das ausdrückliche Ziel, die tägliche Spieldauer einzelner Personen strukturell zu begrenzen.
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