Spielothek
Der Begriff Spielothek wird im deutschen Sprachgebrauch weitgehend gleichbedeutend mit Spielhalle verwendet und bezeichnet einen gewerblichen Betrieb, dessen Schwerpunkt auf dem Angebot von Geldspielgeräten liegt. Eine eigenständige rechtliche Definition existiert für den Begriff Spielothek nicht, die einschlägigen Gesetze wie Gewerbeordnung und Glücksspielstaatsvertrag sprechen durchgängig von Spielhallen.
In der Praxis nutzen viele Betreiber den Namen Spielothek eher als Marken- oder Werbebezeichnung, während die behördliche Kommunikation, etwa im Rahmen der Erlaubniserteilung, ausschließlich den Begriff Spielhalle verwendet. Für den Begriff Online-Spielothek gilt eine ähnliche Logik: Er bezeichnet umgangssprachlich einen legalen Anbieter virtueller Automatenspiele mit GGL-Whitelist, ein davon zu unterscheidender rein juristischer Fachbegriff.
Beispiel: Ein Unternehmen, das seinen Betrieb offiziell als Spielothek XY bewirbt, benötigt für den tatsächlichen Betrieb exakt dieselben Genehmigungen wie jeder andere Betreiber einer Spielhalle: die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung sowie die glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag. Der Markenname ändert nichts an den rechtlichen Pflichten.
Ein verbreitetes Missverständnis ist, eine Spielothek unterliege weniger strengen Regeln als eine als Spielhalle bezeichnete Einrichtung, etwa bei Mindestabstand oder Sperrzeit. Rechtlich gibt es hier keinerlei Unterschied, da beide Bezeichnungen denselben Betriebstyp meinen. Auch bei der internen Ausstattung, etwa der zulässigen Anzahl an Geldspielgeräten oder den Vorgaben zur Bauartzulassung, unterscheidet sich eine als Spielothek bezeichnete Einrichtung in keiner Weise von einer klassisch benannten Spielhalle. Auch in der öffentlichen Wahrnehmung und in Alltagsgesprächen werden beide Begriffe meist austauschbar verwendet, ohne dass Spielende daraus auf unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen schließen könnten oder müssten.
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