Fremdsperre
Anders als bei der Selbstsperre geht die Initiative bei einer Fremdsperre nicht von der betroffenen Person aus. Betreiber von Spielbanken, Spielhallen oder Online-Anbietern sind verpflichtet, Spielende zu sperren, wenn objektive Anhaltspunkte auf problematisches Spielverhalten hindeuten, etwa erkennbare finanzielle Überforderung oder Hinweise von Angehörigen. Auch die Sperrbehörde selbst kann eine Fremdsperre veranlassen.
Die Mindestdauer einer Fremdsperre liegt bei einem Jahr und damit über der kürzesten wählbaren Frist einer Selbstsperre von drei Monaten. Dieser Unterschied ist bewusst gewählt: Weil eine Fremdsperre häufig auf bereits erkennbare Problemlagen reagiert, soll die längere Frist einen wirksameren Schutz bieten als eine kurzfristige, jederzeit widerrufbare Maßnahme.
Beispiel: Beobachtet das Personal einer Spielhalle über mehrere Wochen, dass eine Person regelmäßig deutlich über ihre erkennbaren finanziellen Mittel hinaus spielt, kann der Betreiber eine Fremdsperre veranlassen, die über OASIS eingetragen wird und ab sofort für alle angeschlossenen Glücksspielformen gilt, nicht nur für die betreffende Spielhalle. Die betroffene Person wird über die Sperre informiert.
Ein verbreiteter Irrtum ist, eine Fremdsperre sei eine Strafe oder ein Vorwurf. Rechtlich ist sie ausschließlich eine Schutzmaßnahme im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags, keine Sanktion, und lässt sich nach Ablauf der Mindestdauer über ein geregeltes Verfahren wieder aufheben, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. Auch Spielhallenpersonal wird im Rahmen der Sachkunde-Schulung darauf vorbereitet, Anzeichen für problematisches Spielverhalten zu erkennen, die eine Fremdsperre rechtfertigen können. Ein Betreiber, der trotz erkennbarer Anzeichen keine Fremdsperre veranlasst, verletzt seine gesetzliche Sorgfaltspflicht und riskiert dadurch eigene aufsichtsrechtliche Konsequenzen bis hin zum Entzug der Erlaubnis.
Selbst ausprobieren: Zum passenden Rechner ›